Da die Portfolioverkäufe regelmäßig ohne Zustimmung der betroffenen Bankkunden erfolgen, entsteht eine komplizierte rechtliche Problematik, da in dem komplexen Verhältnis Bank – Kunde mit der gesamten Fülle an Rechten, die sich die Bank mit einem ausgefeilten Sicherheitensystem bei Kreditvergabe verschafft hat, der Gläubiger einfach ausgetauscht wird. Die Problematik ist insbesondere für ungekündigte und nicht notleidende Kredite in der Rechtsprechung noch nicht aufgearbeitet. Wesentliche rechtliche Probleme, um nur einige zu nennen, sind:
Problem: Zustimmung
Verkauft werden nicht nur Darlehensforderungen, die bereits gekündigt sind („Non-Performing-Loans“), sondern auch ungekündigte Kreditforderungen. Insbesondere bei ungekündigten Krediten ist rechtlich höchst problematisch, ob ein Verkauf der Kreditforderung und der hierfür gestellten Sicherheiten ohne Zustimmung des Darlehensnehmers überhaupt zulässig ist. Auch bei gekündigten Krediten ist die Wirksamkeit der Kündigung häufig fraglich.
Hatte der Bankkunde bislang einen Ansprechpartner bei einem ordentlichen Kreditinstitut, so sieht er sich nun unvermittelt dem Mitarbeiter der mit der Abwicklung des Kredits betrauten Inkassogesellschaft gegenüber. Dabei hatte er bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung sich aus ganz bestimmten Gründen für ein bestimmtes Kreditinstitut entschieden. Dem Bankkunden ging es nicht bloß um Zurverfügungstellung von Geld zu einem bestimmten Zinssatz zu bestimmten Konditionen, sondern auch und gerade darum, dass gerade dieses Institut gewählt wurde, sei es aufgrund eines persönlichen Kontakts, sei es aufgrund des Rufes in der Öffentlichkeit, sei es aufgrund weiterer vermuteter und durch Werbung vermarkteter Besonderheiten im Leistungspaket gerade dieses Instituts. Insbesondere hätte er seiner Bank nicht von vorneherein die sofortige Möglichkeit der Zwangsversteigerung eingeräumt, wenn er geahnt hätte, dass diese Rechtsposition sich nun ein ihm unbekannter neuer Gläubiger zunutze machen kann. Einem Verkauf des Kreditengagements und dem damit verbundenen Wechsel seines Vertragspartners hätte der Kreditnehmer in der Regel keinesfalls zugestimmt.
Problem: Bankgeheimnis und Datenschutz
Außerdem ergeben sich – je nach Art des Kreditengagements und nach Art des Verkaufs – eine Vielzahl weiterer rechtlicher Probleme, aus denen die Unzulässigkeit des Verkaufs folgen kann, z. B. die Einhaltung des in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken zentral verankerten Bankgeheimnisses und der Datenschutzbestimmungen.
Insbesondere liegt hier in der Regel eine Verletzung vor, wenn das Kreditinstitut dem potentiellen Käufer im Vorfeld des Verkaufs Einblick in die einzelnen Kredite des zu verkaufenden Portfolios samt zugehöriger Unterlagen gewährt und Informationen zum Zahlungsverhalten der Schuldner sowie zur Lage und zum Schätzwert der Immobilien gibt, welche die Kredite besichern, und zu diesem Zweck der potenzielle Käufer in speziell eingerichteten Datenräumen sämtliche Kundendaten im Detail „scannt“ und in eigene Datenbanken eingibt und mit den in den eigenen Datenbanken bereits vorhandenen Informationen abgleicht. Die Arbeit des potenziellen Käufers (Investors) im Datenraum kann sich dabei mehrere Monate hinziehen. Auch die reine Übertragung der Kredite und Sicherheiten ist ohne Weiterleitung vertraulicher Informationen über den Kunden nicht möglich, so dass sich auch hier eine Verstoß gegen vertragliche Vereinbarungen und rechtliche Vorschriften ergibt.
Problem: Treuhandstellung
Gerade die Art und Weise der Verwertung der Sicherheiten (Grundschulden und Personalsicherheiten) kann gegen geltendes Recht verstoßen durch Ausnutzung der treuhänderischen Machtstellung, die sich der Darlehensgeber im Zuge der vertraglichen Abmachungen als Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehens ausbedungen hatte: Regelmäßig können die Kreditinstitute, ohne einen weiteren Titel erstreiten zu müssen, aus den notariellen Urkunden sofort die Zwangsvollstreckung einleiten, ohne dass es einer materiellen Überprüfung irgendeines Dritten bedarf.
Aufgrund dieser übermächtigen Stellung können Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen ohne inhaltliche gerichtliche Überprüfung ausgelöst werden, die dann auch sogleich vom Amtsgericht ins Grundbuch eingetragen werden müssen. Dies machen sich die neuen Gläubiger zu Nutze: Nur wenn der Kreditnehmer über die entsprechenden finanziellen Reserven oder eine Rechtsschutzversicherung verfügt, ist er in der Lage, sich mit einer kompetenten anwaltlichen Vertretung hiergegen durch Vollsteckungsgegenklage zu wehren, die bereits vor Einleitung der Zwangsversteigerung eingeleitet werden kann.